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Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen:
Freundeskreis Volksschule Dombühl – Weißenkirchberg e.V.
und hat seinen Sitz in Dombühl. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schullebens an der Volksschule Dombühl – Weißenkirchberg, insbesondere die Förderung der Bildung, Erziehung, Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Verein kann soziale, kulturelle und bildende Maßnahmen der Grund­schule fördern. Er kann Hilfsmaßnahmen und Programme für sozial be­nachteiligte Schüler anregen und unterstützen oder solche Maßnahmen im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten selbst durchführen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDER
Alle natürlichen und juristischen Personen können dem Verein als Mitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Perso­nen sein.
Die Mitgliedschaft ist weder an eine Konfession noch an eine parteipoliti­sche Zugehörigkeit gebunden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen, formlosen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt,
1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
2. durch Kündigung seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung 3 Monate vor Jahresende;
3. ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt;
4. durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn sich eine Mitgliedschaft nicht mehr mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins vereinbaren lässt.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vor­schläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten. Des Weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und Aus­kunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Auf­gaben verlangen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 9 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden des Vereins einmal im Jahr schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zwar eine Woche vor dem Versammlungstag.
Die Gründungsversammlung gilt als 1. ordentliche Mitgliederver­sammlung. Auf Antrag von 1/10 der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Bei Bedarf kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl des Vorstands
Entgegennahme des Geschäftsberichts
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung des Vorstands
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu leiten.Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 11 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer(in)
dem/der Kassier(erin)
den/der 2 Beisitzern/Beisitzerinnen
2 Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

3. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.
4. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden ein­zuberufen, jedoch mindestens 1x jährlich durchzuführen.
5. An den Vorstandssitzungen sind ohne Stimmrecht im Regelfall ein Vertreter des Lehrerkollegiums und ein Vertreter des Elternbeirats teilnahmeberechtigt.
6. Die Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu leiten.Über die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 12 WAHLEN
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Ab­stand von jeweils 2 Jahren.
Die Wahl der einzelnen Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, mit der Mehrheit der abge­gebenen Stimmen.
Sofern während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied des Vorstands ausscheidet, bestimmt der Vorstand ein Mitglied des Vereins zur kom­missarischen Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten Wahl.
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG
1. Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand oder einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitglieder­versammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beantragt werden. Dem Antrag muss eine Abstimmung mit ¾-Mehrheit der Vorstands­mitglieder vorangehen.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, sat­zungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an die Marktgemeinde Dombühl, die es aus­schließlich für die Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.

Dombühl,   25.01.2007
Fassung v. 08.03.2007