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Entschuldigungen – Beurlaubungen

Entschuldigung im Krankheitsfall
Kann Ihr Kind wegen Krankheit am Unterricht nicht teilnehmen, geben Sie im Interesse der Sicherheit Ihres Kindes (möglichst lückenlose Beaufsichtigung der Kinder, besonders wichtig in der dunklen Jahreszeit) am Morgen des gleichen Tages telefonisch Bescheid (09861 931057). Bitte nehmen Sie diese Pflicht ernst! Sollte ein Kind zu Unterrichtsbeginn unentschuldigt fehlen, werden wir versuchen zu Ihnen Kontakt aufzunehmen und die Abwesenheit zu klären. Im Falle eines Nichterreichens sind wir gezwungen, die Polizei einzuschalten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis, denn dürfen wir in einem solchen Falle keine Zeit verlieren.

Beurlaubung vom Unterricht
Die Bekanntmachung der Ferienordnung soll den Erziehungsberechtigten eine langfristige Planung des Urlaubs ermöglichen. Gesuche um Verlängerung der Ferien können nach geltendem Schulrecht nur in äußerst seltenen und begründeten Ausnahmefällen (z.B. termingebundene Erholungsverschickungen auf Anraten des Amtsarztes) genehmigt werden. Diese Beurlaubung in besonders dringenden Ausnahmefällen kann nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten erteilt werden. Reise- oder Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten gelten grundsätzlich nicht als wichtiger persönlicher Grund, um Schülern eine weitere Beurlaubung zu ermöglichen. Rechtliche und versicherungstechnische Konsequenzen wegen vorsätzlichem Fernbleiben vom Unterricht tragen alleine die Erziehungsberechtigten.